Veröffentlichung von Fotos

Der Schwarzwaldverein Sasbach/Obersasbach führt seit der Gründung im Jahr 1976 ein Fotoarchiv mit Bildern von Veranstaltungen auf denen auch Personen abgebildet sind. Aus den Papierfotos sind längst digitale Fotos geworden. Das klassische Fotoalbum wurde durch ein Onlinealbum abgelöst, also einer Veröffentlichung im Internet. Auch unsere Webseite “lebt“ – ähnlich wie eine Zeitschrift – von Fotos auf denen auch Personen abgebildet sind. Wir erhoffen uns dadurch mehr Lesespaß.

Die Veröffentlichung von Fotos ist unter zweierlei Aspekten problematisch. Zum einen im Hinblick auf das Urheberrecht, also wenn es um die Frage geht, ob der Urheber einer Fotografie der Publikation zustimmt. Zum anderen ist das Recht am eigenen Bild zu beachten, also die Frage: Sind die Abgebildeten mit einer Veröffentlichung einverstanden?

Zunächst zum Recht der Urheberschaft am eigenen Werk: Urheber einer Fotografie ist der Mensch, der in gestalterischer Absicht den Auslöser der Kamera betätigt. Dies bedeutet, dass für die Nutzung eines Bildes dessen Einverständnis erforderlich ist.

Ist das Urheberrecht geklärt, bleibt die Frage nach dem Recht am eigenen Bild. Dies regelt das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Demnach muss jeder, der abgebildet ist, einer Nutzung zustimmen. Wobei sich das Kriterium der Erkennbarkeit nicht nur auf die Gesichtszüge, sondern auch auf andere unverwechselbare Merkmale beziehen kann. Konkret bedeutet dies, dass kein Foto, das Menschen im Hauptmotiv identifizierbar darstellt, ohne deren Einverständnis abgedruckt oder im Internet eingestellt werden darf.

Sind Menschen als „Beiwerk“ auf Fotos von Landschaften oder Gebäuden zu sehen, braucht kein Einverständnis vorzuliegen. Dabei ist es eher nicht von Bedeutung, wie groß die Menschen in Relation zum Hauptmotiv abgebildet sind, sondern, ob ihr Vorhandensein wichtig für die Bildaussage ist oder ob sie eher zufällig ins Bild geraten sind.

Besondere Vorsicht gilt bei Fotos von Kindern. Hier muss das Einverständnis der Eltern, sowie bei Jugendlichen zusätzlich deren eigenes Einverständnis eingeholt werden!

Was bedeutet das für uns als Verein in der Praxis?

Bei der Veröffentlichung von Fotos bewegen wir uns juristisch „auf dünnem Eis“. Das Recht am eigenen Bild ließe sich in der Praxis des Wandervereins, bei dem der Kreis der Personen und die Reichweite der Publikationen einigermaßen überschaubar bleibt, so umsetzen, dass z.B. im Wanderplan und zu Beginn einer Veranstaltung darauf aufmerksam gemacht wird, dass die gemachten Aufnahmen im Sinne des Vereinszweckes auf der eigenen Internetseite sowie bei Publikationen der Ortsgruppe veröffentlicht werden und dass Einspruch akzeptiert wird. Es sei ausdrüklich darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen als praktikabel, aber juristisch nicht 100% sicher angesehen werden muss.

Ganz auf der „sicheren Seite“ ist man jedoch nur, wenn man vor einer Veröffentlichung das schriftliche Einverständnis des menschlichen Motivs einholt, denn die Beweispflicht liegt immer auf der Seite des Fotografen. Aus diesem Grund bitten wir alle Teilnehmer unserer Veranstaltungen per Unterschrift auf unseren Teilnehmerlisten um ein solches schriftliches Einverständnis. Wer mit einer Veröffentlichung von Fotos, auf denen er/sie zu erkennen ist nicht einverstanden ist, teilt uns dies dadurch mit, dass keine Unterschrift geleistet wird. In diesem Fall werden wir auch keine Fotos veröffentlichen, auf denen die betroffenen Personen abgebildet sind.

Wir bitten gerade die Teilnehmer, die z.B. einer Veröffentlichung von Fotos generell zustimmen um Verständnis dafür, dass wir bei jeder Veranstaltung eine schriftliche Zustimmung benötigen.

Sicher ist sicher, denn wir als Verein stehen hier besonders in Verantwortung und der wollen wir auch gerecht werden.

Schwarzwaldverein Freiburg / Stefan Kunner